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Bürgschaften: Bankbürgschaft und Mietkaution

Das Grundprinzip von Bürgschaften ist schnell erklärt: Wird eine Bürgschaft verlangt, muss neben der Person, die in erster Linie für die Ansprüche des Vertragspartners einzustehen hat, eine weitere Person den Vertrag als Bürge unterzeichnen. Fällt die erste Person aus und kann den Forderungen des Vertragpartners somit nicht mehr Genüge leisten und sind alle Vollstreckungsversuche ohne Ergebnis im Sande verlaufen, ist der Bürge an der Reihe. Er muss nun alle bis zu diesem Zeitpunkt ausstehenden finanziellen Verpflichtungen übernehmen.

Für den Bürgen besteht somit immer ein gewisses Risiko, welches sich auch mit den Worten „Mitgefangen – Mitgehangen“ ausdrücken lässt. Der potenzielle Bürge sollte dieses Risiko immer vor Augen haben und seine Verantwortung nicht leichtfertig unterschätzen. Bürgschaften werden nämlich zumeist dann verlangt, wenn es sich um hohe Beträge handelt.

Zudem bleibt dem Bürgen die Option des Regress ungenommen. Er kann also, wenn er für Zahlungen in Anspruch genommen wurde, im Nachhinein gegen den eigentlichen Schuldner vorgehen.

Ausfallbürgschaft und die Globalbürgschaft

Bürgschaft ist nicht gleich Bürgschaft: Es gibt verschiedne rechtliche Ausformungen. Die gängigsten Formen von Bürgschaften sind die Ausfallbürgschaft, die Globalbürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft. Während im ersten Fall der Bürge nur dann einspringen muss, wenn alle vom Gläubiger eingeleiteten Bemühungen nicht zur Zahlung von Seiten des Hauptschuldners führen, reichen die Verpflichtungen in den übrigen zwei Fällen noch viel weiter. Im Falle der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Gläubiger ohne zuvor eine Zwangsvollstreckung gegenüber dem eigentlichen Schuldner durchzuführen, sofort auf den Bürgen zurückgreifen. Noch weiter geht es bei der Globalbürgschaft: Hier muss der Bürge auch für die zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners eintreten.

Typische Fälle, in denen eine Bürgschaft verlangt wird, stellen Bankkredite dar. Hier wird zumeist die Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft von Seiten der Kreditinstitute gewählt.

Sittenwidrig sind im Übrigen Bürgschaften, die von mittellosen Personen bzw. von Personen ohne Einkommen geleistet werden sollen. Dieses war lange Zeit insbesondere bei Familienbürgschaften Gang und Gäbe.

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