Wenn der Ehemann oder die Ehefrau verstirbt, bedeutet dieses nicht nur Trauer sondern in vielen Fällen auch finanzielle Not. Um diesem entgegenzuwirken, hat die hinterbliebene Witwe bzw. der hinterbliebene Witwer im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht auf Rentenzahlungen.
Auch hier gilt wie bei der Halb- und Vollwaisenrente die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Solange muss der Verstorbene in die Rentenversicherung einbezahlt haben. Befand sich der Verstorbene bereits in Rente, besteht ebenfalls ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Unterschieden werden muss hierbei die sogenannte „große“ Witwen- bzw. Witwerrente von der sogenannte „kleinen“. Anspruch auf erstere hat, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat oder ein Kind hat, welches waisenrentenberechtigt und unter 18 Jahre alt ist oder ein behindertes Kind zu versorgen hat oder vermindert erwerbstätig ist. Die Rentenzahlung beträgt im Falle der großen Witwen- bzw. Witwerrente 60% . Alle leistungsberechtigten Personen, auf die nicht eine dieser Voraussetzungen zutrifft, erhalten die kleine Hinterbliebenenrente und somit Rentenzahlungen in Höhe von 25%.
Witwen- bzw. Witwerrente
Auch im Rahmen der Witwen- bzw. Witwerrente wird ein etwaiges Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet, wenn es einen Freibetrag überschreitet. Hier ist die Anrechnung allerdings auf 40% festgelegt. Auch wie bei der Waisenrente kann das Recht auf eine Witwen-/Witwerrente verfallen, wenn hohe Einkommensklassen erreicht werden. Der monatliche Freibetrag beträgt aktuell 701,18 Euro in den alten und 616,18 Euro in den neuen Bundesländern. Wenn der Witwer oder die Witwe noch ein oder mehrere Kind/er zu versorgen hat, welche/s ebenfalls eine Hinterbliebenenrente bezieht, erhöht sich dieser Freibetrag um ca. 150 Euro pro Kind in den alten und ca. 130 Euro in den neuen Bundesländern.
Auch bei der Witwen- bzw. Witwer-Rente gilt: Wer sich eine Rürup-Rente angespart hat, sollte zusätzlich für diese eine Hinterbliebenenversicherung abschließen, um zu gewährleisten, dass das dort angesammelte Geld nach dem eigenen Tod noch den Angehörigen zur Verfügung stehen kann. Für noch mehr Absicherung bietet sich auch hier eine Risikolebensversicherung an.

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