Hypotheken und Grundschuldeinträge sind Sicherungen für zum Beispiel Banken. Sie werden im Rahmen eines Darlehensvertrages verlangt. Beide Formen gehören zu den Grundpfandrechten. Eine Hypothek kann auf eine Immobilie nur einmal aufgenommen werden, während in das Grundbuch mehrere Grundschuldeinträge von verschiedenen Gläubigern erfolgen können.
Das Prinzip einer Hypothek ist leicht erklärt: Ist ein Gläubiger per Hypothek, die an einen Kredit gebunden ist, abgesichert, steht ihm das Recht zu, seine Forderungen aus dem Erlös einer etwaigen Zwangsversteigerung zu begleichen. Zur Zwangsversteigerung kann es allerdings nur kommen, wenn der Schuldner seine Forderungen nicht mehr begleichen kann und alle anderen Vollstreckungsmaßnahmen im Sande verliefen. Eine Hypothek erlöscht im Gegenzug dann, wenn der Kredit oder das Darlehen beglichen ist.
Ähnlich hierzu verhalten sich die Einträge in das Grundbuch eines Grundstückes mit einer Immobilie. Wenn man einen Hauskauf tätigt und dieses mit einem Darlehen finanziert, verlangt der Darlehensgeber als Sicherheit zumeist einen Eintrag in das Grundbuch durch eine separate Sicherungszweckerklärung des Schuldners. Werden das Darlehen und die damit verbundenen Zinsleistungen nicht beglichen, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragen. Wie hoch allerdings der Betrag ist, den der Gläubiger dadurch erhalten kann, richtet sich auch nach dem Rang seines Eintrages im Grundbuch.
Grundbucheintrag: Aufnahme von Fremdkapital
Ein Grundbucheintrag erlischt nicht automatisch nach Abbezahlung des Darlehens, sondern kann immer wieder als Sicherheit für die weitere Aufnahme von Fremdkapital genutzt werden.
Derjenige, der einen Grundbucheintrag auf seine Immobilie gegeben hat, kann im Falle von verbriefte Grundschulden, nicht hundertprozentig sicher sein, wer der aktuelle Gläubiger ist. Banken können diese verbrieften Grundschulden und die damit verbundenen Forderungen an andere Akteure weitergeben. Anders verhält es im Falle von brieflosen Grundschulden. Bei einer Weitergabe der Forderung muss hier eine Änderung im Grundbuch erfolgen, sodass der Gläubiger erkennbar bleibt.

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