Die Waisenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung – im Speziellen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung. Unterschieden werden kann zwischen einer Halbwaisenrente – wenn ein Elternteil verstorben ist – und einer Vollwaisenrente – wenn beide Elternteile verstorben sind.
Damit die Angehörigen des Verstorbenen die Halb- oder Vollwaisenrente in Anspruch nehmen können, muss der Verstorbene fünf Jahre lang gesetzlich sozialversichert gewesen sein. Leistungsberechtigt sind dabei alle leiblichen Kinder, Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und/oder Enkel, die im Haushalt des Verstorbenen leben und durch ihn versorgt wurden.
Halb- oder Vollwaisenrente
Diejenigen Familienmitglieder die über 18 Jahre alt sind und denen eine Halb- oder Vollwaisenrente zusteht, können diese nur noch beziehen, wenn sie sich in Ausbildung befinden und müssen sich ihr etwaiges Einkommen auf ihre Leistungen anrechnen lassen. Der monatliche Freibetrag liegt dabei zur Zeit bei 467,46 Euro in den alten Bundesländern und bei 410,78 Euro in den neuen Bundesländern. Liegt das Einkommen darüber, wird die Waisenrente gestaffelt gekürzt bis sie bei sehr hohen Einkommen schließlich nicht mehr gezahlt wird.
Der Rentenbezug beginnt bei rechtzeitiger Antragsstellung (bis zu einige Wochen nach dem Todestag) rückwirkend am Tag, an dem der Angehörige verstorben ist. Hat der Verstorbene selbst vor seinem Tode schon Rentenzahlungen erhalten, beginnt die Waisenrente im nächsten Monat nach dem Tod.
Um seine Angehörigen über dieses gesetzliche Minimum hinaus für den Fall des eigenen Todes weiter abzusichern, ist im Falle der Rürup-Rente darauf zu achten, dass eine zusätzliche Hinterbliebenenversicherung abgeschlossen wird. Ansonsten würde das dort gesammelte Kapital verfallen und könnte nicht den Hinterbliebenen zu Gute kommen. Für noch mehr Absicherung der Hinterbliebenen bietet sich auch eine Risikolebensversicherung an.

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